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Glasehrung für alle Zustiftenden
Die Heimatstiftung Museumsdorf Glashütte freut sich über Ihre Unterstützung von Projekten zur Förderung der Glaskultur und Denkmalpflege im Museumsdorf Baruther Glashütte.
Im Museum würdigt eine Vitrine alle Zustiftenden und Spendenden mit einem farbenfrohen Glasobjekt. Wir danken der Mittelbrandenburgischen Sparkasse in Potsdam, Peter Ilk, Familie Enke, Dietlind Biesterfeld, Carla Kurth, Georg Goes & Katharina Schicke, Alexandra von Lochow und Josefa Schicke.
Von Prof. Dr. Karl Moog, Steuerberater, Kanzlei Moog & Dyballa, Berlin
Die selbständige und selbstbestimmte Organisationsform Stiftung erweckt heute mehr Interesse als je zuvor. Ziel des Beitrages ist es, die steuerlichen Vorteile auf Seiten der gemeinnützigen Stiftung und des Stifters darzustellen.
Die Stiftung ist eine mit Rechtsfähigkeit ausgestattete Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauerhauft fördern soll. Dabei sind die verschiedenen Vorschriften des Stiftungsrechts zu beachten, wie das länderspezifische Stiftungsgesetz (Brandenburg), die §§ 80-88 BGB und die individuelle Stiftungssatzung. Aus der Stiftungssatzung ergibt sich der Stiftungszweck.
Werden durch den Stiftungszweck die Voraussetzungen der §§ 51-68 Abgabenordnung erfüllt, handelt es sich um den Sonderfall einer gemeinnützigen Stiftung. Sie ist verpflichtet, sämtliche Erträge zeitnah für die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Davon ausgenommen sind die zulässige Rücklagenbildung nach § 58 Abgabenordnung und Gewinne aus der Umschichtung des Stiftungsvermögens.
Die gemeinnützige Stiftung genießt verschiedene Steuervorteile, wie die laufende Befreiung von Körperschaftssteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, von Gewerbesteuer nach § 3 GewStG und den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UstG. Auch die Erträge aus dem Stiftungskapital, mit denen die Stiftungsarbeit finanziert wird, unterliegen nicht der Zinsbesteuerung von Kapitalertrag- und Zinsabschlagsteuer. Unterstützen solche Stiftungen jedoch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht, sind sie insoweit steuerpflichtig.
Auch der Stifter wird für Geld- und Sachzuwendungen mit Steuervorteilen belohnt. Dabei kommt es darauf an, ob es sich um Zuwendungen aus dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen handelt.
Zuwendungen aus dem Privatvermögen können von natürlichen Personen bis zu € 20.450,00 jährlich als Sonderausgaben gemäß § 10 b Abs. 1 Nr. 3 EStG einkommensteuermindernd geltend gemacht werden. Bei Ehepaaren, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich der berücksichtigungsfähige Betrag auf € 40.900,00, vgl. aktuell FG Köln v. 15.10.2003 – 14 K 4553/01 und 14 k 4907/02. Darüber hinausgehende Beträge sind nach den allgemeinen Regeln des Spendenrechts nach § 10b Abs. 1 EStG bis zu einer Grenze von 5 v. H. vom Gesamtbeitrag der Einkünfte steuerlich absetzbar. Auch die erstmalige Vermögenszuwendungen wird bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung steuerlich nach § 10b Abs. 1a EStG gefördert. Sie ist auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungsjahren bis zu einem Betrag von € 307.000,00 neben den vorstehenden Sonderabgaben abziehbar.
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen sind steuerlich bei Ermittlung der Körperschafts- und Gwerbesteuer zu berücksichtigen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG. Werden einzelne Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auf eine Stiftung übertragen (Sachspende), kann das „Buchwertprivileg“ beansprucht werden: Die Wirtschaftsgüter werden nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Buchwert aus dem Betriebsvermögen entnommen, so dass evtl. vorhandene stille Reserven nicht aufzudecken und zu versteuern sind.
Zur steuerlichen Berücksichtigung sind die Zuwendungen nach amtlich vorgeschriebener Zuwendungsbestätigung des Spendenempfängers dem zuständigen Finanzamt nachzuweisen, § 50 Abs. 1 EstDV.